B-Plan 52: Auf der KrümmeI

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Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen

Maßnahmen innerhalb des Plangebietes

Pflanzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

Zielsetzung der Maßnahmen:

Die im Plan mit 10 bis 15 m Breite festgesetzten Pflanzstreifen am westlichen und südöstlichen Rand dienen insbesondere dem Zweck der Eingrünung des Geländes zu den dortigen Straßen und Wegen (Rad- und Fußweg an der Suntalstraße). Als Übergang zur Ortslage sind lockere Pflanzungen aus größeren Bäumen vorgesehen. Für ein Minimum an innerer Durchgrünung werden darüber hinaus Festsetzungen für die Anpflanzung einer Mindestanzahl an Laubbäumen innerhalb der jeweiligen Industriegebiete getroffen.

Die Pflanzmaßnahmen verringern die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschafts- und Ortsbild, schaffen städtebauliche und grünordnerische Mindestqualitäten innerhalb des Geltungsbereichs, können sich zu Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt entwickeln und dienen dem Schutz des Bodens.

Beschreibung der Maßnahmen:

Die Pflanzflächen grenzen direkt an die Geltungsbereichsgrenzen und die außerhalb liegenden Straßen an. Sie weisen eine Breite von 10 m an der B 442 und 15 m an der Suntalstraße auf und nehmen insgesamt eine Fläche von rd. 2.200 m² ein.

Der Pflanzstreifen zur B 442 ist auf 70 % seiner Länge zu bepflanzen. Damit wird ein aufgelockerter Charakter des Gehölzstreifens erzielt und der Eindruck eines einförmigen „grünen Riegels“ vermieden. Weiterhin gibt diese aufgelockerte Anordnung der Pflanzung den Gehölzen Raum für eine freie Vegetationsentwicklung. Die gehölzfreien Bereiche sind entweder der Sukzession zu überlassen und dürfen maximal einmal pro Jahr gemäht werden (Entwicklung ruderaler Saumbereiche). In dem Pflanzstreifen sind außer Sträuchern und Heistern auch hochstämmige Laubbäume zu verwenden. Hiermit sollen eine zusätzliche Strukturierung und schnelle Eingrünung erreicht werden. Eine Überbauung oder Befestigung des Pflanzstreifens ist nicht zulässig.
Weitere Angaben zur Durchführung der Pflanzmaßnahmen sind den Festsetzungen zu entnehmen.
Eine Gehölzartenliste ist in den Hinweisen enthalten.

Öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) sowie Fläche für Hochwasserrückhaltung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB).

Zielsetzung der Maßnahmen:

Im Süden des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche vorgesehen (Breite 30 m). In Kombination mit dem vorhandenen Regenrückhaltebecken „Domänenweg“ (liegt außerhalb vom Geltungsbereich) und einer Grabenverbindung zur Krümme entlang des östlichen Randes des Geltungsbereiches (parallel zur B 442) soll diese Grünfläche eventuell zur Rückhaltung von Hochwässern der Krümme dienen. Das Hochwasserrückhaltebecken soll sich in die umgebende Landschaft einfügen und positiv auf Natur und Umwelt wirken. Entsprechend ist eine naturnahe Ausformung, Bepflanzung und Pflege festgesetzt, so dass sich auch Lebensräume für die Tierund Pflanzenwelt entwickeln können und natürliche Bodenfunktionen weitestgehend erhalten bleiben.

Eine Baumreihe parallel zum Industriegebiet erfüllt zudem gestalterische Ansprüche der Grünordnung.

Beschreibung der Maßnahmen:

Es sind Gehölzgruppen aus Laubbäumen und Sträuchern auf mindestens 40 % der Böschungen und Randbereiche des Hochwasserrückhaltebeckens zur Entwicklung freiwachsender Gehölze anzupflanzen. Sollte die Anlage des Hochwasserrückhaltebeckens erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, ist die Fläche nach Baubeginn im Industriegebiet GI 3 oder GI 4 dennoch aus der Nutzung zu nehmen und als Sukzessionsfläche entwickeln (Mahd im Abstand von 2 bis 3 Jahren, um Gehölzaufwuchs zu unterbinden).
Die Baumreihe zu den nördlichen Industriegebieten ist in jedem Fall anzulegen und auch bei einem späteren Bau des Hochwasserrückhaltebeckens zu erhalten. Weitere Angaben sind den Festsetzungen zu entnehmen.

Externe Ausgleichsmaßnahmen (außerhalb des Plangebietes)

Die externen Maßnahmen werden über eine Zuordnungsfestsetzung (§ 11 der textlichen Festsetzungen) in den Plan aufgenommen. Bei den Ausgleichsflächen handelt es sich um „von der Gemeinde bereitgestellte Flächen“ im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Die Nutzung als Ausgleichsfläche wird für die einzelnen Grundstücke über eine Eintragung im Grundbuch gesichert.

Bevor die Maßnahmen auf den verschiedenen Flächen einzeln beschrieben werden, werden im Folgenden einige allgemeine - für alle Maßnahmen gültige - Hinweise vorweggeschickt:

--> Lageplan externe Ausgleichsflächen 

Die Ausgleichsflächen liegen im Landschaftsschutzgebiet „Alter Rodenberg/Altebusch“ an dessen östlichen Rand („Kilians-Kammer“). Die vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dem Schutzzweck der Verordnung vom 24.02.2010. Die Schutzgebietsverordnung sieht unter anderem vor:

Die Ausgleichmaßnahmen dienen somit zugleich den Erhaltungs- und Entwicklungszielen des Schutzgebietes.

Externe Ausgleichsmaßnahme - Nr. 1 (Streuobstwiese)

--> Zustand April 2018

Lage, Größe und derzeitiger Zustand der Ausgleichsfläche:

Die Fläche liegt am westlichen Ortsrand der Stadt Rodenberg an der Mithoffstraße, die als Hohlweg mit großen Bäumen die Fläche nach Süden begrenzt. Nach Osten folgen hinter einem Feldweg eine Reihe Einfamilienhäuser. Nach Norden und Westen schließen sich Ackerflächen an.
Die Größe der Fläche beträgt rd. 4.445 m²; sie wird derzeit nahezu vollständig als Intensivgrünland und nur am westlichen und nördlichen Rand (ca. 450 m²) als Acker genutzt.

Zielsetzung der Maßnahme:

Die Fläche erfährt eine extensive Gestaltung in Form einer Streuobstwiese. Zu den umgebenden Ackerflächen bilden Gehölzreihen und Abstandsstreifen einen Schutzpuffer vor Stoffeinträgen (Nährstoffe etc.) und wirken zugleich als gliederndes, zusätzliches Strukturelement. Die Herausnahme der Fläche aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und die Gehölzpflanzungen dienen dem Erhalt und der Entwicklung der natürlichen Bodenfunktionen und der Schaffung strukturreicher Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten.
Außerdem kommt der Maßnahme besondere Bedeutung für die Gestaltung des Landschaftsbildes und des Ortsrandes zu. Angesichts der Siedlungsnähe und der Lage entlang von stark frequentierten Spazierwegen wirkt sich die Maßnahme positiv auf die Erholungsnutzung aus.

Beschreibung der Maßnahmen:

Pflanzung von mind. 17 Obstbaum-Hochstämmen unterschiedlicher Obstbaumarten unter Verwendung von anspruchslosen, vorwiegend alten Sorten (Sortenliste siehe Hinweise), die ausschließlich auf Sämlingsunterlagen veredelt sind (keine Hybridunterlagen). Pflanzqualität: 3x verpflanzt, Stammumfang 12/14. Pflanzung in Reihen gemäß Darstellung in beiliegendem Lageplan (Anhang 4) mit Abständen von mind. 12 m und max. 15 m.

Vorgesehen wird eine Fertigstellungs- und Entwicklungspflege der Obstbaumpflanzungen für 5 Jahre, mit anschließend üblicher Gehölzpflege im Abstand von mehreren Jahren unter Berücksichtigung der DIN 18919 (Entwicklungs- u. Unterhaltungspflege in Grünflächen), der RAS-LP 2 und der ZTVLa-StB. Durchzuführen ist insbesondere ein fachgerechter Entwicklungs- und Erhaltungsschnitt der Obstbäume, mindestens 1-mal bereits in den ersten 5 Jahren.

Ein dauerhafte Pflege der Obstbäume sowie eine Ernte und Verwertung des Obstes sind anzustreben. Um eine langfristige Betreuung der Obstbaumpflanzungen zu gewährleisten, wäre eine regionale Partnerschaft z.B. mit einem Naturschutzverband, Heimatverein, Hegering oder Realverband ggf. auch mit der Anwohnerschaft sehr gut geeignet. Im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen soll daher die Möglichkeit einer derartigen Partnerschaft geprüft werden.

Mahd des Grünlandes mind. 1-mal, max. 2-mal pro Jahr, 1. Mahd nicht vor Mitte Juli. Das Mähgut ist von der Fläche abzuräumen und als Heu zu nutzen oder randlich zu kompostieren (vor der Kompostierung muss das Mähgut auf der Fläche mind. 3 Tage vortrocknen). Der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.

Zu den im Westen und Norden angrenzenden Ackerflächen werden auf mind. 2/3 der jeweiligen Länge (insgesamt ca. 130 m, also ca. 85 m Pflanzlänge) in mehreren Abschnitten 2-reihige Gehölzpflanzungen aus Sträuchern und Heistern in einem insgesamt 7 m breiten Pflanzstreifen angelegt.

Die äußere Pflanzreihe hält 5 m Abstand zur Ackernutzung, damit sich freiwachsende Gehölze entwickeln können ohne die benachbarte landwirtschaftliche Nutzung einzuschränken.

Die ackerseitige Ruderalfläche vor den Gehölzstreifen wird im Abstand von 2 bis 3 Jahren gemäht, um Gehölzaufwuchs zu unterbinden. Zur Bewirtschaftung der Ackerflächen kann nach Bedarf auf den ersten 2 m zum Acker max. 1 mal pro Jahr gemäht werden.

Die sonstigen unbepflanzten Flächenanteile innerhalb des Pflanzstreifens bleiben der freien Vegetationsentwicklung (Sukzession) überlassen. Bei Bedarf können die Flächen maximal 1 mal pro Jahr gemäht werden.

Externe Ausgleichsmaßnahme - Nr. 2 (Gehölz- und Sukzessionsflächen, Wiese)

--> Zustand April 2018

Lage, Größe und derzeitiger Zustand der Ausgleichsfläche:

Die Fläche liegt etwas weiter nördlich von der Ausgleichsmaßnahme 1, unmittelbar an einem Wiesentälchen. Dessen randlicher Gehölzbestand und eine östlich davon befindliche Ackerfläche bilden den nördlichen Abschluss der langgestreckten Fläche. Zu den übrigen Himmelsrichtungen schließen sich Ackerflächen an. Nach Westen bildet dabei ein Feldweg (Zufahrt zum Wiesentälchen) die Grenze.
Die Größe der Fläche beträgt rd. 4.590 m²; sie wird derzeit vollständig als Acker genutzt.

Zielsetzung der Maßnahme:

Mit der Maßnahme wird das Ziel verfolgt, angrenzend an den vorhandenen Biotopbestand des Wiesentälchens (Wiesenflächen, Einzelbäume, Gehölzreihen) sowie innerhalb der ackerbaulich geprägten Flächen strukturreiche Biotope zu entwickeln. Durch die Gehölzpflanzungen und die freie Vegetationsentwicklung (Sukzession) sollen langfristig naturnahe Biotopkomplexe als Lebensraum von Tier- und Pflanzenarten entstehen. Zur Erhöhung der Strukturvielfalt und des Artenreichtums wird auf der südlichen Hälfte der Fläche eine krautreiche Wiesenfläche entwickelt.

Die Fläche wirkt auch als ein Schutzpuffer vor Stoffeinträgen (Nährstoffe etc.) zu dem Wiesentälchen im Norden. Zugleich bildet die langgestreckte Fläche ein gliederndes Strukturelement in der Ackerlandschaft. Die Herausnahme der Fläche aus der intensiven ackerbaulichen Nutzung und die Gehölzpflanzungen dienen dem Erhalt und der Entwicklung der natürlichen Bodenfunktionen und der Schaffung strukturreicher Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten. Außerdem kommt der Maßnahme besondere Bedeutung für die Gestaltung des Landschaftsbildes zu.

Beschreibung der Maßnahmen:

Als Abschirmung zu den nördlich gelegenen Ackerflächen, zur Weiterentwicklung vorhandener Gehölzbestände sowie als Strukturelemente werden auf mind. 3/4 der Länge (ca. 205 m, also ca. 155 m Pflanzlänge) in mehreren Abschnitten 5-reihige Gehölzpflanzungen aus Sträuchern und Heistern in einem insgesamt 10 m breiten Pflanzstreifen angelegt.

Zur Ackernutzung hält die äußere Pflanzreihe 5 m Abstand, damit sich freiwachsende Gehölze entwickeln können ohne die benachbarte landwirtschaftliche Nutzung einzuschränken. Die Ruderalfläche zur Ackerseite und zum Feldweg vor den Gehölzstreifen wird im Abstand von 2 bis 3 Jahren gemäht, um Gehölzaufwuchs zu unterbinden. Zur Bewirtschaftung der Ackerflächen kann nach Bedarf auf den ersten 2 m zum Acker max. 1 mal pro Jahr gemäht werden.

Die sonstigen unbepflanzten Flächenanteile innerhalb des Pflanzstreifens bleiben der freien Vegetationsentwicklung (Sukzession) überlassen. Bei Bedarf können die Flächen maximal 1 mal pro Jahr gemäht werden.

In größeren Abständen verteilt werden am Rand zur neu angelegten Wiesenfläche auch großkronige Hochstämme gepflanzt (insgesamt: 5 Stk.), die sich im Freistand zu prägnanten Einzelbäumen entwickeln können.

Auf der neu angesäten Wiesenfläche erfolgt eine regelmäßige Mahd mind. 1-mal, max. 2-mal pro Jahr, 1. Mahd nicht vor Mitte Juli. Das Mähgut ist von der Fläche abzuräumen und als Heu zu nutzen oder randlich zu kompostieren (vor der Kompostierung muss das Mähgut auf der Fläche mind. 3 Tage vortrocknen). Der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.

Artenschutzrechtliche Maßnahme - Ersatznester Mehlschwalbe

Durch den Abriss des leerstehenden Mehrfamilienhaus Krümmeweg 1 gehen die Nistplätze von mindestens 3 Brutpaaren verloren. Um eine Beeinträchtigung dieser Art zu vermeiden und die Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte der Mehlschwalbe im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen, sind rechtzeitig bis zur Rückkehr der Mehlschwalben (ca. Mitte April) an gleicher Stelle (Neubauten Erweiterung) bzw. in unmittelbarer Nähe (vorhandene Werksgebäude) bereitzustellen.

Dazu werden an den Gebäuden bis Ende März 2013 entsprechend 6 Kunstnester für Mehlschwalben angebracht. Die Kunstnester reduzieren die Problematik der zunehmend erschwerten Materialbeschaffung zum Bau eigener Nester.

Es handelt sich im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG um eine ‚vorgezogene Ausgleichsmaßnahme‘. Mit dieser Maßnahme wird erreicht, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstätte der Mehlschwalbe im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).