B-Plan 57: Maßnahmen innerhalb des Plangebietes
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Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) - Öffentliche Grünfläche (Ortsrandeingrünung)
Zielsetzung der Maßnahmen
Der in der Planzeichnung mit 12 m Breite festgesetzte Pflanzstreifen am nördlichen Rand dient
insbesondere dem Zweck der Eingrünung des Baugebietes. Als Übergang zur offenen Landschaft
sind lockere Pflanzungen aus größeren Bäumen und Strauchreihen vorgesehen. Die lockere
Bepflanzung aus Einzelbäumen sowie Strauch- und Heisterreihen erlaubt eine natürliche,
freiwachsende Entwicklung mit einzelnen Durchblicken von den Privatgrundstücken in die offene
Landschaft. Zugleich ist die Fläche aufgrund ihrer Breite und der vorgesehenen Bepflanzung
(Gehölze und Wiesenflächen) auch als Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB geeignet.
Beschreibung der Maßnahmen
Die Fläche (5.370 m²) bildet die nördliche Geltungsbereichsgrenze.
Mit den textlichen Festsetzungen zur Bepflanzung wird ein aufgelockerter Charakter des Gehölzstreifens
erzielt und der Eindruck eines einförmigen „grünen Riegels“ vermieden. Weiterhin gibt
diese aufgelockerte Anordnung der Pflanzung den Gehölzen Raum für eine freie Vegetationsentwicklung.
Die gehölzfreien Bereiche erhalten eine Wiesenansaat, die maximal 1-mal pro Jahr
gemäht werden darf. Die Pflege der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Maßnahmenfläche
erfolgt durch die Gemeinde, die zugleich Eigentümerin der Fläche ist.
In dem Pflanzstreifen sind außer Sträuchern auch hochstämmige Laubbäume zu verwenden.
Hiermit sollen eine zusätzliche Strukturierung und schnelle Eingrünung erreicht werden. Eine
Überbauung oder Befestigung des Pflanzstreifens ist nicht zulässig.
Weitere Angaben zur Durchführung der Pflanzmaßnahmen sind den Festsetzungen zu entnehmen.
Eine Gehölzartenliste ist in den Hinweisen enthalten.
Zur Regenwasserentwässerung einiger Grundstücke wird auf den ersten rund 120 m der Maßnahmenfläche
vom Regenrückhaltebecken aus ein naturnaher Grabens angelegt. Zur Anlage
von Regenrückhaltebecken und Graben ist aufgrund der Geländetopografie (Senkenbereich)
teilweise zusätzlicher Oberboden flächig auf der gesamten Breite der Maßnahmenfläche aufzutragen.
Die Maßnahmenfläche wird bereits in der ersten Herbst-Pflanzperiode nach Baubeginn der verkehrlichen
Erschließung angelegt, so dass sich hier vorlaufend bzw. zeitnah zu Bautätigkeiten in
den Wohngebieten eine Eingrünung entwickeln kann.>/p>
Pflanzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) - Regenrückhaltebecken
Zielsetzung der Maßnahmen
Im Nordwesten und im Südosten werden öffentliche Grünfläche mit Bäumen und Sträuchern gestaltet,
die zugleich die Regenrückhaltebecken aufnehmen. Straßenbegleitend ist zur Gestaltung
der Ortseinfahrt und -durchfahrt bei RRB 1 eine Baumreihe vorgesehen, die die Pflanzfläche zur
Ortsrandeingrünung an der Kreisstraßen 53 fortführt.
Beschreibung der Maßnahmen
Die Regenrückhaltebecken werden naturnah mit flachen Böschungen und zusätzlichen Eintiefungen
für einen Dauerwasserstand und die Entwicklung von Röhrichtbereichen angelegt. Einund
Auslaufbereiche sind als Schutz vor Erosion mit Wasserbausteinen zu befestigen. Der Ablauf
erfolgt über ein Drosselbauwerk.
Gemäß den textlichen Festsetzungen erfolgen randlich der Becken eine Bepflanzung mit Sträuchern
und Einzelbäumen.
Die Regenrückhaltebecken sind aus Verkehrssicherungsgründen, hinsichtlich der unmittelbar
benachbarten Wohnbebauung, komplett einzuzäunen.
Pflanzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) - Ortsrandeingrünung
Zielsetzung der Maßnahmen
Im Westen und im Nordosten werden zur Ortsrandeingrünung öffentliche Grünstreifen mit Bäumen
und Sträuchern gestaltet. Die Baumreihe entlang der Kreisstraße dient der Gestaltung der
Ortseinfahrt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich bereits eine Baumreihe. Die
Unterpflanzung mit Sträuchern bewirkt eine optische Abschirmung zur Straße.
Der Ortsrand nach Nordosten wird durch eine einreihige Gehölzpflanzung aus Sträuchern und
Heistern gebildet, die durch mehrere Unterbrechungen Ausblicke auf die umgebende Landschaft
erlauben.
Beschreibung der Maßnahmen
Gemäß den textlichen Festsetzungen erfolgen in den Grünstreifen Pflanzungen von Sträuchern
und Einzelbäumen.
Pflanzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) - Parkanlage
Zielsetzung der Maßnahmen
Für eine abwechslungsreiche Parklandschaft sind Baumpflanzungen in Gruppen und als Einzelbäume
sowie lockere Strauchpflanzungen vorgesehen. Hier können abweichend von der Artenliste
auch andere standortgerechte, nicht heimische Laubbäume und Sträucher verwendet werden,
da die Parkanlage sich nicht in der freien Landschaft oder an diese angrenzend befindet.
Typische Anlagen in einem Park wie ein maximal 3,0 m breiter, wasserdurchlässig befestigter
Weges sowie ein Kinderspielplatz und das Aufstellen von Spielgeräten, Sitzbänken und Abfallbehältern
sind zulässig.
Beschreibung der Maßnahmen
Gemäß den textlichen Festsetzungen erfolgen in der Parkanlage Pflanzungen von Sträuchern
und Einzelbäumen.
Pflanzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) - Öffentliche Verkehrsflächen und private Grundstücke
Zielsetzung der Maßnahmen
Zur inneren Durchgrünung sind Festsetzungen für die Pflanzung von Einzelbäumen auf den privaten
Baugrundstücken sowie im Bereich der öffentlichen Erschließungsstraßen getroffen. Die
Pflanzmaßnahmen verringern die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschafts- und Ortsbild
und schaffen städtebauliche und grünordnerische Mindestqualitäten innerhalb des Geltungsbereiches.
Die Straßenbaumpflanzungen in den neuen Erschließungsstraßen gliedern die Verkehrsflächen.
Für die Verkehrsflächen und die Hausgrundstücke können abweichend von der Artenliste auch
andere standortgerechte, nicht heimische Laubbäume und Sträucher verwendet werden, da sich
diese Flächen nicht in der freien Landschaft oder an diese angrenzend befinden.
Beschreibung der Maßnahmen
Innerhalb der öffentlichen Straßenflächen werden in wechselseitigen Reihen und mit Stellplätzen
kombiniert zahlreiche Straßenbäume gemäß den textlichen Festsetzungen gepflanzt.
Auf den privaten Grundstücken ist mindestens 1 Baum gemäß den textlichen Festsetzungen zu
pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Der festgesetzten Zeitpunkte der Realisierung der jeweiligen Pflanzungen richtet sich danach,
wann im Bereich der künftigen Pflanzflächen entsprechende Bauarbeiten soweit durchgeführt
sind, dass keine Schädigungen der Pflanzungen mehr zu erwarten sind. Eine Herbstpflanzung ist
der Frühjahrspflanzung aufgrund des besseren Anwuchs-Erfolges vorzuziehen.
Externe Ausgleichsmaßnahmen (außerhalb des Plangebietes)
Die vorgesehenen externen Maßnahmen werden im Folgenden näher beschrieben. Die Zuordnung
der Flächen als Ausgleichsmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 57 erfolgt per textliche
Festsetzung. Die Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Rodenberg (eine Fläche innerhalb
der Ausgleichsfläche 2 wird bis zum Satzungsbeschluss durch Tausch in den Eigentum der
Stadt übergehen).
Bevor die Maßnahmen näher beschrieben werden, im Folgenden einige allgemein gültige Hinweise:
- Die Maßnahmen sind zeichnerisch mit im städtebaulichen Entwurf (Anhang 6) dargestellt und
werden im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung (s.u.) detailliert.
- Die Maßnahme 1 ist spätestens in der ersten Herbst-Pflanzperiode im Kalenderjahr nach Baubeginn
der verkehrlichen Erschließung im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 57 „Steinriesen
IV“ durchzuführen, die Maßnahme 2 spätestens in der zweiten Herbst-Pflanzperiode,
um die Fertigstellung der geplanten Entwicklungsmaßnahmen des Landkreises an der Rodenberg
Aue abwarten zu können. Die Herbstpflanzung ist der Frühjahrspflanzung aufgrund des
besseren Anwuchs-Erfolges vorzuziehen.
- Landwirtschaftliche Drainageleitungen (sofern vorhanden) sind randlich der Ausgleichsfläche 1
abzufangen und oberflächlich abzuleiten. In der Ausgleichsfläche 2 werden eventuelle Felddrainagen
aufgehoben.
- Die Anpflanzungen sind gegen Wildverbiss und Fegeschäden gemäß den textlichen Festsetzungen
zu schützen. Wildschutzzäune sind im Überschwemmungsbereich nicht zu verwenden.
- Der Ausgleichsfläche 1 sind ackerseitig Wiesenflächen vorgelagert, die regelmäßig gemäht
werden, um neben geeigneten Lebensräumen für spezialisierte Arten auch eine Gehölzentwicklung
in die Ackerfläche sowie Schattenwurf zu vermeiden. Zur Kenntlichmachung und zum
Schutz vor Überackerung werden die Grenzen der Ausgleichsflächen durch Hartholzrundpfähle
oder Feldsteine gemäß den textlichen Festsetzungen gekennzeichnet. Durch entsprechende
Abstände bleibt die Bewirtschaftung der Ackerflächen uneingeschränkt.
- Um eine fachgerechte Planung und Umsetzung der Maßnahmen zu gewährleisten, ist für die
externen Ausgleichsflächen eine landschaftspflegerische Ausführungsplanung und Bauleitung
durchzuführen.
Planungsvorgaben
Im RROP Landkreis Schaumburg 2003 sind für die Ausgleichsflächen sowie in deren näherem
Umfeld folgende Darstellungen enthalten:
- Die Flächen liegen in einem ‚Vorranggebiet für Natur und Landschaft’ und
- in einem Gebiet zur Sicherung des Hochwasserabflusses sowie
- aufgrund der hohen natürlicher Bodenfruchtbarkeit an der Rodenberger Aue in einem ‚Vorsorgegebiet
für Landwirtschaft‘.
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) Landkreis Schaumburg (Vorentwurf 2001) enthält für die
Ausgleichsflächen insbesondere die folgenden planungsrelevanten Aussagen:
- Bis auf die Abschnitte unmittelbar entlang der Rodenberger Aue (sehr hohe Bedeutung) weisen
die Ausgleichsflächen eine mittlere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz auf (LRP-Karte
1).
- Für das Landschaftsbild weist der LRP den externen Ausgleichsflächen eine ‚mittlere Bedeutung’
zu (LRP-Karte 2).
- Besondere Werte der Schutzgüter Boden und Klima/Luft werden für das Plangebiet nicht festgestellt.
Für das Grundwasser besteht eine mittlere Empfindlichkeit.
- Für die externen Ausgleichsflächen ist die ‚Sicherung von Natur und Landschaft in wertvollen
Kernbereichen des Naturschutzes (A)‘ für die Flächen unmittelbar entlang der Rodenberger
Aue und für die übrigen Flächen ‚Verbesserung beeinträchtigter Teilbereiche von Gebieten des
Zieltyps A‘ dargestellt.
Die externen Ausgleichsflächen liegen vollständig innerhalb von Flächen die die Voraussetzungen
zur Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet gem. LRP erfüllt (L 58). Als Schutzzweck werden
der Erhalt und die Entwicklung der Niederungsbereiche der Rodenberger Aue beschrieben.
Teile der Ausgleichsflächen befinden sich zudem innerhalb des potenziellen Naturschutzgebietes
„Rodenberger Aue“ (N 45, Voraussetzungen zur Ausweisung als NSG gem. LRP erfüllt). Als
Schutzzweck werden u.a. Erhalt naturnaher Abschnitte der Rodenberger Aue genannt und die
Entwicklung durch Umwandlung von Ackerflächen in Grünland innerhalb der Niederungsbereiche,
durch Maßnahmen zur naturnahen Gewässergestaltung, durch Anlage eines nicht bzw. extensiv
genutzten Gewässerrandstreifens von 10 m Breite.
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