B-Plan 57: Maßnahmen innerhalb des Plangebietes

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Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) - Öffentliche Grünfläche (Ortsrandeingrünung)

Zielsetzung der Maßnahmen

Der in der Planzeichnung mit 12 m Breite festgesetzte Pflanzstreifen am nördlichen Rand dient insbesondere dem Zweck der Eingrünung des Baugebietes. Als Übergang zur offenen Landschaft sind lockere Pflanzungen aus größeren Bäumen und Strauchreihen vorgesehen. Die lockere Bepflanzung aus Einzelbäumen sowie Strauch- und Heisterreihen erlaubt eine natürliche, freiwachsende Entwicklung mit einzelnen Durchblicken von den Privatgrundstücken in die offene Landschaft. Zugleich ist die Fläche aufgrund ihrer Breite und der vorgesehenen Bepflanzung (Gehölze und Wiesenflächen) auch als Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB geeignet.

Beschreibung der Maßnahmen

Die Fläche (5.370 m²) bildet die nördliche Geltungsbereichsgrenze.
Mit den textlichen Festsetzungen zur Bepflanzung wird ein aufgelockerter Charakter des Gehölzstreifens erzielt und der Eindruck eines einförmigen „grünen Riegels“ vermieden. Weiterhin gibt diese aufgelockerte Anordnung der Pflanzung den Gehölzen Raum für eine freie Vegetationsentwicklung. Die gehölzfreien Bereiche erhalten eine Wiesenansaat, die maximal 1-mal pro Jahr gemäht werden darf. Die Pflege der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Maßnahmenfläche erfolgt durch die Gemeinde, die zugleich Eigentümerin der Fläche ist.
In dem Pflanzstreifen sind außer Sträuchern auch hochstämmige Laubbäume zu verwenden. Hiermit sollen eine zusätzliche Strukturierung und schnelle Eingrünung erreicht werden. Eine Überbauung oder Befestigung des Pflanzstreifens ist nicht zulässig.
Weitere Angaben zur Durchführung der Pflanzmaßnahmen sind den Festsetzungen zu entnehmen. Eine Gehölzartenliste ist in den Hinweisen enthalten.

Zur Regenwasserentwässerung einiger Grundstücke wird auf den ersten rund 120 m der Maßnahmenfläche vom Regenrückhaltebecken aus ein naturnaher Grabens angelegt. Zur Anlage von Regenrückhaltebecken und Graben ist aufgrund der Geländetopografie (Senkenbereich) teilweise zusätzlicher Oberboden flächig auf der gesamten Breite der Maßnahmenfläche aufzutragen.

Die Maßnahmenfläche wird bereits in der ersten Herbst-Pflanzperiode nach Baubeginn der verkehrlichen Erschließung angelegt, so dass sich hier vorlaufend bzw. zeitnah zu Bautätigkeiten in den Wohngebieten eine Eingrünung entwickeln kann.>/p>

Pflanzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) - Regenrückhaltebecken

Zielsetzung der Maßnahmen

Im Nordwesten und im Südosten werden öffentliche Grünfläche mit Bäumen und Sträuchern gestaltet, die zugleich die Regenrückhaltebecken aufnehmen. Straßenbegleitend ist zur Gestaltung der Ortseinfahrt und -durchfahrt bei RRB 1 eine Baumreihe vorgesehen, die die Pflanzfläche zur Ortsrandeingrünung an der Kreisstraßen 53 fortführt.

Beschreibung der Maßnahmen

Die Regenrückhaltebecken werden naturnah mit flachen Böschungen und zusätzlichen Eintiefungen für einen Dauerwasserstand und die Entwicklung von Röhrichtbereichen angelegt. Einund Auslaufbereiche sind als Schutz vor Erosion mit Wasserbausteinen zu befestigen. Der Ablauf erfolgt über ein Drosselbauwerk.
Gemäß den textlichen Festsetzungen erfolgen randlich der Becken eine Bepflanzung mit Sträuchern und Einzelbäumen.
Die Regenrückhaltebecken sind aus Verkehrssicherungsgründen, hinsichtlich der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung, komplett einzuzäunen.

Pflanzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) - Ortsrandeingrünung

Zielsetzung der Maßnahmen

Im Westen und im Nordosten werden zur Ortsrandeingrünung öffentliche Grünstreifen mit Bäumen und Sträuchern gestaltet. Die Baumreihe entlang der Kreisstraße dient der Gestaltung der Ortseinfahrt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich bereits eine Baumreihe. Die Unterpflanzung mit Sträuchern bewirkt eine optische Abschirmung zur Straße.
Der Ortsrand nach Nordosten wird durch eine einreihige Gehölzpflanzung aus Sträuchern und Heistern gebildet, die durch mehrere Unterbrechungen Ausblicke auf die umgebende Landschaft erlauben.

Beschreibung der Maßnahmen

Gemäß den textlichen Festsetzungen erfolgen in den Grünstreifen Pflanzungen von Sträuchern und Einzelbäumen.

Pflanzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) - Parkanlage

Zielsetzung der Maßnahmen

Für eine abwechslungsreiche Parklandschaft sind Baumpflanzungen in Gruppen und als Einzelbäume sowie lockere Strauchpflanzungen vorgesehen. Hier können abweichend von der Artenliste auch andere standortgerechte, nicht heimische Laubbäume und Sträucher verwendet werden, da die Parkanlage sich nicht in der freien Landschaft oder an diese angrenzend befindet. Typische Anlagen in einem Park wie ein maximal 3,0 m breiter, wasserdurchlässig befestigter Weges sowie ein Kinderspielplatz und das Aufstellen von Spielgeräten, Sitzbänken und Abfallbehältern sind zulässig.

Beschreibung der Maßnahmen

Gemäß den textlichen Festsetzungen erfolgen in der Parkanlage Pflanzungen von Sträuchern und Einzelbäumen.

Pflanzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) - Öffentliche Verkehrsflächen und private Grundstücke

Zielsetzung der Maßnahmen

Zur inneren Durchgrünung sind Festsetzungen für die Pflanzung von Einzelbäumen auf den privaten Baugrundstücken sowie im Bereich der öffentlichen Erschließungsstraßen getroffen. Die Pflanzmaßnahmen verringern die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschafts- und Ortsbild und schaffen städtebauliche und grünordnerische Mindestqualitäten innerhalb des Geltungsbereiches. Die Straßenbaumpflanzungen in den neuen Erschließungsstraßen gliedern die Verkehrsflächen.
Für die Verkehrsflächen und die Hausgrundstücke können abweichend von der Artenliste auch andere standortgerechte, nicht heimische Laubbäume und Sträucher verwendet werden, da sich diese Flächen nicht in der freien Landschaft oder an diese angrenzend befinden.

Beschreibung der Maßnahmen

Innerhalb der öffentlichen Straßenflächen werden in wechselseitigen Reihen und mit Stellplätzen kombiniert zahlreiche Straßenbäume gemäß den textlichen Festsetzungen gepflanzt. Auf den privaten Grundstücken ist mindestens 1 Baum gemäß den textlichen Festsetzungen zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Der festgesetzten Zeitpunkte der Realisierung der jeweiligen Pflanzungen richtet sich danach, wann im Bereich der künftigen Pflanzflächen entsprechende Bauarbeiten soweit durchgeführt sind, dass keine Schädigungen der Pflanzungen mehr zu erwarten sind. Eine Herbstpflanzung ist der Frühjahrspflanzung aufgrund des besseren Anwuchs-Erfolges vorzuziehen.


Externe Ausgleichsmaßnahmen (außerhalb des Plangebietes)

Die vorgesehenen externen Maßnahmen werden im Folgenden näher beschrieben. Die Zuordnung der Flächen als Ausgleichsmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 57 erfolgt per textliche Festsetzung. Die Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Rodenberg (eine Fläche innerhalb der Ausgleichsfläche 2 wird bis zum Satzungsbeschluss durch Tausch in den Eigentum der Stadt übergehen).

Bevor die Maßnahmen näher beschrieben werden, im Folgenden einige allgemein gültige Hinweise:

Planungsvorgaben

Im RROP Landkreis Schaumburg 2003 sind für die Ausgleichsflächen sowie in deren näherem Umfeld folgende Darstellungen enthalten: Der Landschaftsrahmenplan (LRP) Landkreis Schaumburg (Vorentwurf 2001) enthält für die Ausgleichsflächen insbesondere die folgenden planungsrelevanten Aussagen:

Die externen Ausgleichsflächen liegen vollständig innerhalb von Flächen die die Voraussetzungen zur Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet gem. LRP erfüllt (L 58). Als Schutzzweck werden der Erhalt und die Entwicklung der Niederungsbereiche der Rodenberger Aue beschrieben.

Teile der Ausgleichsflächen befinden sich zudem innerhalb des potenziellen Naturschutzgebietes „Rodenberger Aue“ (N 45, Voraussetzungen zur Ausweisung als NSG gem. LRP erfüllt). Als Schutzzweck werden u.a. Erhalt naturnaher Abschnitte der Rodenberger Aue genannt und die Entwicklung durch Umwandlung von Ackerflächen in Grünland innerhalb der Niederungsbereiche, durch Maßnahmen zur naturnahen Gewässergestaltung, durch Anlage eines nicht bzw. extensiv genutzten Gewässerrandstreifens von 10 m Breite.


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